Google Fonts Abmahnung?

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Abmahnungen wegen des Einsatzes von Google Fonts auf einer Webseite sind in aller Munde. Hervorgetan haben Sich die Duos Martin Ismail / Rechtsanwalt Kilian Lenard, Yu Wang / Rechtsanwalt Dikigoros Kairis und Jolanta Januszewski / Rechtsanwalt Dikigoros Kairis. Verlangt wurden unterschiedliche Summen, RA Kilian Lenard machte für seinen Mandanten 170 Euro, Rechtsanwalt Dikigoros Kairis für seine Mandanten 226,10 Euro bzw. 230,96 Euro geltend.

Rechtsmissbrauch

Erfasst wurden die angeblichen Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung ganz offensichtlich in automatisierten Verfahren. Zum Teil sollen zeitgleich unterschiedliche Webseiten aufgerufen worden sein. Wir halten – unabhängig von der Frage, ob es sich überhaupt um eine Verletzung des Datenschutzrechts handelt – dieses Vorgehen für offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Daher besteht nach unserer Ansicht nicht nur kein Zahlungsanspruch, Geschädigte, die tatsächlich bezahlt haben, können ihr Geld zurückverlangen. Und wer einen Anwalt mit der Prüfung der Angelegenheit beauftragt hat, kann nach unserer Einschätzung auch diese anwaltlichen Kosten zurückverlangen.

Was wir bereits getan haben

Wir sind neugierig. Um herauszufinden, ob die Zahlungsaufforderungen rechtmäßig sind, haben wir für verschiedene Mandanten negative Feststellungsklagen eingereicht, in denen wir beantragen festzustellen, dass kein Zahlungsanspruch besteht. Wir haben zudem auch eine Klage auf Rückforderung eines bereits bezahlten Betrags eingereicht. Wir werden sehen, ob sich die Gerichte unserer Rechtsauffassung anschließen werden.

Was wir für Sie tun können

Wir informieren Sie gerne über den aktuellen Stand der Verfahren. Sie können sich zudem mit unserem kleinen Legal Tech Tool eine erste Einschätzung einholen, ob und wenn ja in welcher Höhe Sie einen Rückzahlungsanspruch haben. Wir werden Sie über den Fortgang unserer Musterverfahren informieren, damit Sie für sich entscheiden können, ob auch Sie Ihr Geld zurückholen wollen.

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UPDATE vom 03.01.2023

Martin Ismail und RA Kilian Lennard gehen in die Gegenoffensive!

Wir haben für eine Mandantin vor dem AG Ludwigsburg gegen eine der Zahlungsaufforderungen des Duos negative Feststellungsklage erhoben (Az. 8 C 1361/22 – Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt auf den 24.01.2023). Jetzt ging das Duo in die Gegenoffensive und nimmt eine unserer Mandantinnen auf Unterlassung in Anspruch, „Google Fonts auf der Webseite […] derart einzubinden, dass bei Aufruf der Webseite durch den Beklagten seine IP-Adresse an Google in den USA weitergeleitet wird“.

Zudem verlangt das Duo nun 710,50 Euro plus Zinsen seit Rechtshängigkeit. Davon entfallen 540,50 Euro auf die Abmahnkosten (eine „echte“ Abmahnung wurde zuvor am 12.12.2022 mit Fristsetzung bis zum 14.12.2022 ausgesprochen) und 170 Euro auf das Schmerzensgeld.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

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UPDATE vom 29.12.2022

Urteil des AG Charlottenburg (22.12.2022 – 217 C 64/22)

In einem Verfahren gemäß § 495a ZPO (also ohne mündliche Verhandlung), die eine negative Feststellungsklage zum Gegenstand hatte, hat das Amtsgericht Charlottenburg festgestellt, dass Martin Ismail kein Anspruch auf Zahlung von 170 Euro zusteht. Die Begründung ist allerdings denkbar knapp: „Allerdings mangelt es insoweit an einem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten, sowohl hinsichtlich der Handlung als auch hin- sichtlich der Höhe des begehrten Schadensersatzes.“

Das Gericht ließ es daher dahinstehen, ob das Vorgehen von Martin Ismail und RA Kilian Lenard rechtsmissbräuchlich ist. Das Gericht stellte allerdings fest: „Vorliegend macht der Beklagte derartige Ansprüche in großem Umfang geltend, weshalb ein Rechtsmissbrauch durchaus vorliegen könnte.“ Entscheidungserheblich war es nicht.

UPDATE vom 21.12.2022

Staatsanwaltschaft durchsucht Räumlichkeiten von RA Kilian Lenard und Martin Ismail

In einer Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 21.12.2022 heißt es wörtlich: „In einem Verfahren gegen zwei Beschuldigte – einen 53‑jährigen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Berlin und dessen 41‑jährigen Mandanten, dem angeblichen Repräsentanten einer „IG Datenschutz“ – wurden heute wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden sowie zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme vom 346.000 Euro vollstreckt.“

Insgesamt seien 420 Strafanzeigen eingegangen. Die Durchsuchungen hätten zum Auffinden von Beweismitteln gedient. Unterlagen und Datenträger müssten nunmehr ausgewertet werden. So werden Erkenntnisse über das Vorgehen, die Anzahl der Abmahnungen und den tatsächlichen Schaden ans Licht kommen.

Dass die Strafverfolgungsbehörden so rasch und konsequent eingreifen zeigt, dass der Verdacht, dass etwas an dem Vorgehen des Duos nicht mit dem geltenden Recht vereinbar ist, nicht ganz fernliegt.

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DORNKAMP erhält den Legal Tech Kanzleipreis des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

Wir freuen uns über diese Auszeichnung als „Newcomer“ und haben ganz in diesem Sinne für die Anspruchsprüfung ein Mini-Tool gebaut, mit dem Geschädigte ausrechnen können, ob und ggf. in welcher Höhe sie Ansprüche gegen den Abmahner haben.

Neben den geforderten 170 Euro bzw. 226,10 Euro bzw. 230,96 Euro (je nach Abmahner) können Sie als Geschädigter ggf. auch die eigenen Anwaltskosten geltend machen, wenn Sie aufgrund der Zahlungsaufforderung anwaltlichen Rat eingeholt haben und dafür bezahlen mussten.

Prüfen Sie mit unserem Tool, ob und wenn ja welche Ansprüche Ihnen zustehen können!

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Unser Team

Unser DORNKAMP IT/IP-Team – hochspezialisiert in allen Fragen des IT-Rechts, Datenschutzrechts, Markenrechts und Urheberrechts

Wir haben eine umfassende Prozesserfahrung dank mehrerer hundert Gerichtsverfahren im Jahr. Wir gestalten und verhandeln IT-Verträge auf Deutsch und Englisch. Wir gestalten die Zukunft des Rechts mit unseren Publikationen.

DR. BENJAMIN STILLNER

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

DR. ANDREAS SASDI

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

CHRISTOPHER HERWIG

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

PROF. DR. FELIX BUCHMANN

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Süd)

CHIARA PANFILI

Rechtsanwältin

BENJAMIN KRAHMER

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Worum geht es eigentlich?

Was sind schon 170 Euro?

Von der Abmahnwelle des Herrn Martin Ismail (vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Kilian Lenard) dürfte mittlerweile so ziemlich jeder Unternehmer in Deutschland mit einer eigenen Website gehört haben. Worüber bislang kaum berichtet wurde, ist das Ausmaß des Schadens, den die Abmahnwelle verursacht haben dürfte.

170 Euro vs. 3.698.180 Euro ?

Wir haben recherchiert. Einer unserer Mandanten hatte bereits am 14.09.2022 eine Abmahnung mit dem Az. 1/873769/2022 erhalten. Eine andere Abmahnung datiert vom 01.10.2022 mit dem Az. 1/990793/2022. Und eine dritte Abmahnung vom 20.10.2022 weist das Az. 1/1091309/2022 aus.

Rechtsanwälte vergeben Aktenzeichen typischerweise nach fortlaufenden Nummern abhängig vom Bearbeitungszeitpunkt. Demnach müsste RA Kilian Lenard für seinen Mandanten allein zwischen dem 14.09.2022 und dem 20.10.2022 insgesamt 217.540 Abmahnungen ausgesprochen haben (1.091.309 – 873.769 = 217.540). Bei geforderten 170 Euro zur Streitbeilegung und geschätzten 10%, die auf die Abmahnung bezahlt haben, hätten Herr Martin Ismail und RA Kilian Lenard damit einen Umsatz von 3.698.180,00 Euro erzielt – in einem Monat. Die Zahlen sind natürlich kein Beweis, aber ein Indiz. Und wenn man etwas nicht weiß, fragt man natürlich nach. Das haben wir getan und wollten von Martin Ismail und RA Kilian Lenard wissen:

Ist es richtig, dass Sie zwischen dem 14.09.2022 und dem 20.10.2022 insgesamt 217.440 Zahlungsaufforderungen nach dem bekannten Muster wegen der angeblichen Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts aus der Verwendung von Google Fonts haben versenden lassen (1.091309 – 873.769 – 100 = 217.440)? Wenn nein, wie viele Zahlungsaufforderungen haben Sie in diesem Zeitraum tatsächlich versenden lassen?

Wir erhielten daraufhin die Antwort, dass nicht 217.440 Zahlungsaufforderungen verschickt und die Aktenzeichen auch nicht fortlaufend vergeben worden seien. Die Benennung habe auch dazu gedient, einen großen Umfang zu vermitteln, zumindest bei den Personen, die die Aktenzeichen versuchen einzuordnen. Damit sollte der Angelegenheit Aufmerksamkeit verschafft werden.

Eine Stellungnahme zu unserer weiteren Frage, wie viele Abmahnungen tatsächlich verschickt wurden, wurde nicht abgegeben.

Mittlerweile hat es bei den beiden Beteiligten eine Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft gegeben, wie in verschiedenen Medien berichtet wurde.

170 Euro an der richtigen Stelle haben es in sich

Natürlich können Sie auf den Betrag von 170 Euro verzichten, auch wenn er für Manchen viel Geld ist. Es geht aber in Wahrheit nicht nur um „Ihre“ 170 Euro. Tatsächlich werden unter dem Deckmantel des Datenschutzes flächendeckend besonders die kleinen Unternehmer getroffen, die sich keine große Rechtsabteilung leisten können und ohnehin schon unter den hohen Energiepreisen und der Inflation leiden.

Wir haben mittlerweile genug Anhaltspunkte dafür, die eine strafrechtsrelevante Betrugsmasche nahelegen; die Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft bestätigen diese Vermutung. Aus diesem Grund haben wir die von Mandanten aus Angst vor gerichtlichen Konsequenzen vorsorglich gezahlte Schadenersatzpauschale inzwischen vor dem AG Hannover eingeklagt. Dieser Aufwand steht vielleicht nicht im Verhältnis zum Ertrag. Wir sind aber davon überzeugt, dass 170 Euro gerade in der heutigen Zeit überall besser aufgehoben sind als bei Herrn Martin Ismail oder RA Kilian Lenard.

Wir prüfen kostenfrei die Erfolgsaussichten einer Rückzahlungsklage.

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Häufige Fragen zu den aktuellen Abmahnungen wegen Google Fonts

Hier eine Auswahl an den häufigsten Fragen zu den Abmahnungen wegen Google Fonts durch Martin Ismail vertreten durch Kilian Lenard.

Streng genommen handelt es sich nicht um „Abmahnungen“. Denn in den Schreiben wird weder die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Noch werden gerichtliche Schritte für den Fall angedroht, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird.

Genau das führt aber nach unserer Auffassung zum Rechtsmissbrauch. Denn offensichtlich soll der behauptete Unterlassungsanspruch „abgekauft“ werden. Das ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig. Erst recht gilt das, wenn diese Vorgehensweise kein Einzelfall ist, sondern offensichtlich das Kosteninteresse im Vordergrund steht.

Google Fonts sind Schriftarten, die von Google kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Daher sind sie auch sehr beliebt. Zudem können sie so eingebunden werden, dass sie bei einem Aufruf der Website direkt von den Google Servern nachgeladen werden, man muss sie also nicht auf dem eigenen Server ablegen, das ist schnell und einfach. Darin liegt allerdings gleichzeitig das Problem: bei der Anfrage auf den Google Servern wird die IP-Adresse des auf der Website anfragenden Anschlusses an Google in die USA weitergegeben. Genau darauf beruhen die Abmahnungen. Dies lässt sich vermeiden, wenn die Fonts von Google lokal auf dem eigenen Server eingebunden werden, was technisch und rechtlich ohne Weiteres möglich ist. Achtung: auf der Website eingebundene Dienste Dritter (z.B. Recaptcha, Youtube) laden Google Fonts u.U. eigenständig aus den USA nach, daran muss man bei der Überarbeitung der Website denken!

Nach unserer Rechtsauffassung sind die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich. Wer schon bezahlt hat, weil er davon ausging, dass die Abmahnung rechtmäßig war, kann das an den Abmahner bezahlte Geld zurückfordern. Wer sich darüber hinaus wegen der Abmahnung anwaltlichen Rat eingeholt hat und für seinen eigenen Anwalt etwas bezahlen musste, kann auch diese Verteidigungskosten ersetzt verlangen.

Damit in Deutschland eine Klage zugestellt wird, muss zunächst der Kläger die Gerichtskosten verauslagen; das sind hier 114 Euro. Die durch unsere Beauftragung entstandenen Anwaltskosten in der ersten Instanz liegen bei 142,50 Euro (netto), also unterhalb der Klageforderung.

Endgültig trägt die Kosten allerdings derjenige, der im Prozess unterliegt. Die eben genannten Kosten wären somit von der Gegenseite voll zu erstatten, wenn die Klage – wovon wir ausgehen – Erfolg haben sollte.

Mandantenstimmen

Das sagen unsere Mandanten zu der Abmahnwelle durch Anwälte wie Kilian Lennard oder Dikigoros Kairis